Fristen und Auszugstermin.
Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026
Für einen Mietaufhebungsvertrag gibt es keine Kündigungsfrist. Das Ende des Mietverhältnisses legen Mieter- und Vermieterseite gemeinsam fest, früher oder später als bei einer Kündigung. So finden Sie einen Termin, der für beide passt.
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Das Wichtigste kurz gefasst.
- Enddatum frei vereinbar
- Auch kurzfristig möglich
- Genaues Datum eintragen
- Verlängerung ausschließen
Fristen im Vergleich.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Kündigung durch die Mieterseite | drei Monate |
| Kündigung durch die Vermieterseite, bis fünf Jahre Mietdauer | drei Monate |
| Vermieterseite, ab fünf Jahren | sechs Monate |
| Vermieterseite, ab acht Jahren | neun Monate |
| Befristeter Mietvertrag | keine ordentliche Kündigung bis zum Ende der Befristung |
| Kündigungsverzicht | keine ordentliche Kündigung für die vereinbarte Zeit |
| Mietaufhebungsvertrag | keine Frist, das Enddatum wird vereinbart |
Die Fristen gelten für die ordentliche Kündigung von Wohnraum. Im Einzelfall kann anderes gelten, etwa bei einer fristlosen Kündigung.
So werden Kündigungsfristen berechnet.
Entscheidend ist, wann die Kündigung bei der anderen Seite ankommt, nicht wann sie abgeschickt wurde. Geht sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat bei der Frist mit.
Ein Beispiel für die Kündigung durch die Mieterseite mit drei Monaten Frist: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag im März zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des Mai. Geht sie erst danach zu, endet es mit Ablauf des Juni.
Für die längeren Fristen der Vermieterseite gilt dieselbe Rechnung, nur mit sechs oder neun Monaten.
Was der Mietaufhebungsvertrag beim Termin ändert.
Beim Mietaufhebungsvertrag gibt es keine Kündigungsfrist. Das Enddatum legen beide Seiten frei fest, es kann früher oder später liegen als bei einer Kündigung. Auch ein sehr kurzfristiger Termin ist möglich, wenn alle zustimmen. Oft ist der Vertrag der Weg, wenn ein Mietvertrag befristet ist oder einen Kündigungsverzicht enthält.
Der Vertrag kann außerdem den Auszugstermin und den Übergabetermin getrennt festlegen. So bleibt zum Beispiel Zeit zwischen dem Ende des Umzugs und der Rückgabe der Schlüssel. Wichtig ist, dass jedes Datum genau im Vertrag steht, nicht nur eine Angabe wie „Ende des Jahres“.
Befristeter Mietvertrag im GlossarKündigungsverzicht im GlossarÜbergabeprotokoll Vorlage
Den passenden Auszugstermin finden.
Ein guter Termin passt zu beiden Seiten. Viele wählen das Monatsende, weil Miete und Abrechnungen dann einfacher aufgehen. Auch die Monatsmitte kann sinnvoll sein, etwa wenn die neue Wohnung erst ab dann frei ist. Ein Mietaufhebungsvertrag kann ein spätestes Auszugsdatum festlegen und einen früheren Auszug ausdrücklich erlauben.
Für die Mieterseite zählt vor allem genug Zeit für die Wohnungssuche. Liegen Auszug und Einzug zeitlich nah beieinander, lässt sich vermeiden, dass für einige Wochen doppelt Miete anfällt. Umzugsfirmen sind zum Monatsende oft früh ausgebucht, und Urlaub, Feiertage oder Schulferien können den Umzug erschweren.
Für die Vermieterseite zählt, wann die Wohnung wieder genutzt, verkauft oder neu vermietet werden soll. Beide Seiten sollten Zeit für die Übergabe einplanen und, falls vereinbart, für Renovierungsarbeiten. Auszug und Übergabe müssen nicht auf denselben Tag fallen, beides lässt sich im Vertrag getrennt regeln.
Sinnvoll ist ein Termin, den beide realistisch halten können. Ein etwas späteres Datum, das sicher klappt, ist oft besser als ein frühes, das unter Zeitdruck entsteht.
Wenn der Termin nicht gehalten wird.
Kann ein Termin nicht gehalten werden, können beide Seiten jederzeit einen neuen vereinbaren. Halten Sie die Änderung schriftlich fest, am besten als Ergänzung zum Vertrag.
Zieht die Mieterseite nach dem vereinbarten Ende nicht aus, kann die Vermieterseite für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Sie entspricht mindestens der bisherigen Miete, oder der ortsüblichen Miete, wenn diese höher ist.
Wichtig ist auch die stillschweigende Verlängerung: Wohnt die Mieterseite nach dem Ende weiter in der Wohnung und widerspricht keine Seite innerhalb von zwei Wochen, kann sich das Mietverhältnis unter Umständen auf unbestimmte Zeit verlängern. Viele Mietaufhebungsverträge schließen das deshalb ausdrücklich aus. Das schafft für beide Seiten Klarheit.
Nutzungsentschädigung im GlossarStillschweigende Verlängerung im Glossar
Darauf sollten beide Seiten achten.
- Ein genaues Datum in den Vertrag schreiben
- Auszug und Übergabe getrennt festlegen, wenn es hilft
- Genug Zeit für Suche, Umzug und Übergabe einplanen
- Jede Änderung am Termin schriftlich festhalten
- Die stillschweigende Verlängerung im Vertrag ausschließen
Flexibel ist beim Termin meist nur eines: Früher ausziehen geht immer. Vereinbart wird ein spätestes Datum, oft drei bis sechs Monate nach der Unterschrift, manchmal auch zwölf. Kaum ein Eigentümer hat etwas dagegen, wenn die Wohnung früher frei wird. Knapp wird es eher bei der Übergabe am letzten Tag des Monats. Ob die leere Wohnung zwei, drei Tage später übergeben wird, ließ sich bisher immer klären.
Fragen zu Fristen und Auszugstermin.
01Kann ich früher ausziehen, als die Kündigungsfrist erlaubt?
Ja, wenn die Vermieterseite zustimmt. Ein Mietaufhebungsvertrag legt dann ein früheres Enddatum fest. Ohne Zustimmung gilt die Kündigungsfrist.
02Kann der Auszugstermin später verschoben werden?
Ja, wenn beide Seiten einverstanden sind. Die Änderung sollte schriftlich festgehalten werden.
03Muss ich bis zum Monatsende ausziehen?
Nein. Beim Mietaufhebungsvertrag ist jeder Tag als Enddatum möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis dagegen zum Ende eines Monats.
04Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig ausziehe?
Die Vermieterseite kann für die Zeit nach dem Ende eine Nutzungsentschädigung verlangen. Am besten sprechen beide Seiten früh miteinander und vereinbaren bei Bedarf schriftlich einen neuen Termin.
05Gilt die Kündigungsfrist auch bei einem befristeten Vertrag?
Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen. Der Vertrag endet zum vereinbarten Datum. Soll er früher enden, ist ein Mietaufhebungsvertrag meist der Weg.
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Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
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