Wenn trotz Vertrag niemand auszieht.
Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 21. Oktober 2026
Ein Aufhebungsvertrag ist unterschrieben, doch am vereinbarten Tag zieht niemand aus. Oder die vereinbarte Zahlung kommt nicht. Hier lesen Sie, wie sich beide Seiten vorher gleich gut absichern und was danach gilt.
Vorher absichernAuf dieser Seite
- Das Wichtigste kurz gefasst
- Den Auszug genau regeln
- Zahlung bei Übergabe: Zug um Zug
- Was ein Notar nicht kann, ein Vergleich schon
- Wenn der Termin verstreicht: zuerst reden
- Keine Selbsthilfe
- Was für die Zeit nach dem Termin gilt
- Räumung nur über das Gericht
- Und wenn die Zahlung ausbleibt?
- Vor der Unterschrift prüfen
- Fragen, wenn der Auszug ausbleibt
Das Wichtigste kurz gefasst.
- Auszugstag genau festlegen
- Zahlung Zug um Zug
- Keine Selbsthilfe
- Räumung nur über Gericht
Den Auszug genau regeln.
Ob es am Ende Streit gibt, entscheidet sich aber oft schon beim Schreiben. Je genauer der Vertrag ist, desto weniger Raum bleibt für Missverständnisse. Das schützt die Mieterseite genauso wie die Vermieterseite.
Diese Punkte gehören in jeden Mietaufhebungsvertrag:
- Ein genauer Tag für das Ende des Mietverhältnisses
- Ein genauer Tag und eine Uhrzeit für die Übergabe
- Geräumt heißt: auch Keller, Boden und Nebenräume
- Wie viele Schlüssel zurückgegeben werden
- Ein gemeinsames Übergabeprotokoll mit Zählerständen
Ein fester Kalendertag ist besser als eine Formulierung wie „zum Monatsende“ oder „sobald eine neue Wohnung gefunden ist“. Braucht die Mieterseite Zeit für die Suche, lässt sich ein späterer Termin vereinbaren, dann aber ebenfalls als genaues Datum.
Zahlung bei Übergabe: Zug um Zug.
Ist eine Abfindung vereinbart, sollte der Vertrag sagen, wann sie fällig wird. Bewährt hat sich die Übergabe: Ist die Zahlung an die Übergabe geknüpft, wird sie fällig, wenn die Wohnung geräumt ist und alle Schlüssel zurückgegeben sind.
Man spricht dann von Zug um Zug: Zahlung und Übergabe sind an denselben Termin gebunden, und keine Seite muss lange vorleisten. Halten Sie im Vertrag fest, wie gezahlt wird und woran beide erkennen, dass die Zahlung erfolgt ist.
Was ein Notar nicht kann, ein Vergleich schon.
Manche fragen, ob sich die Mieterseite vor einem Notar verpflichten kann, im Streitfall ohne Gerichtsverfahren geräumt zu werden. Bei Wohnraum ist das nach überwiegender Ansicht nicht möglich. Die Zivilprozessordnung schließt eine solche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für Urkunden aus, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Für einen Vergleich, den Anwältinnen und Anwälte schließen, gilt dasselbe.
Anders ist es, wenn bereits ein Gerichtsverfahren läuft. Einigen sich beide Seiten dort in einem gerichtlichen Vergleich auf einen Räumungstermin, kann daraus vollstreckt werden wie aus einem Urteil. Auch dann kann das Gericht der Mieterseite auf Antrag eine Räumungsfrist gewähren.
Wenn der Termin verstreicht: zuerst reden.
Verstreicht der vereinbarte Tag, hilft zuerst ein freundliches Gespräch. Oft gibt es einen Grund: Die neue Wohnung ist noch nicht frei, der Umzug hat sich verschoben oder jemand ist krank geworden. Fragen Sie nach und erinnern Sie danach schriftlich an den vereinbarten Termin, damit später nachweisbar ist, was besprochen wurde.
Lässt sich ein neuer Termin finden, halten Sie ihn schriftlich fest, mit den Unterschriften aller Beteiligten. Der unterschriebene Vertrag gilt weiter, auch wenn eine Seite es sich anders überlegt. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich.
Keine Selbsthilfe.
Auch wenn der Vertrag eindeutig ist: Die Vermieterseite darf die Wohnung nicht eigenmächtig zurücknehmen. Das Schloss auszutauschen, Möbel oder Sachen der Mieterseite zu entfernen oder sie auf andere Weise aus der Wohnung zu drängen, ist verbotene Eigenmacht. Solange die Mieterseite in der Wohnung wohnt, ist sie dort Besitzerin.
Wer eine Wohnung ohne gerichtlichen Titel selbst räumt, haftet für die Schäden, die dabei entstehen, selbst bei einem Irrtum über die eigenen Rechte. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14. Juli 2010, Aktenzeichen VIII ZR 45/09).
Was für die Zeit nach dem Termin gilt.
Zieht die Mieterseite nach dem vereinbarten Ende nicht aus, kann die Vermieterseite für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Sie entspricht mindestens der bisherigen Miete, oder der ortsüblichen Miete, wenn diese höher ist. Das gilt für jede Beendigung des Mietverhältnisses, also auch für einen Aufhebungsvertrag.
Räumung nur über das Gericht.
Führt kein Gespräch weiter, bleibt der Weg über das Gericht. Die Vermieterseite erhebt eine Räumungsklage. Erst mit einem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel darf eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen. Eine Räumung im Eilverfahren lässt das Gesetz bei Wohnraum nur in engen Ausnahmen zu.
Ein solches Verfahren hat eigene Fristen und Formen. Holen Sie deshalb früh Rat, bei einer Anwältin oder einem Anwalt oder bei einem Eigentümerverein. Ein klar formulierter Aufhebungsvertrag ist dabei eine gute Grundlage.
Und wenn die Zahlung ausbleibt?
Auch die Mieterseite kann auf eine Zusage warten, die nicht eingehalten wird. Ist die Zahlung bei der Übergabe vereinbart, sind Übergabe und Zahlung an denselben Termin gebunden.
Kommt die Zahlung trotzdem nicht, fragen Sie zuerst nach und erinnern dann schriftlich mit einer Frist. Spätestens mit dieser Mahnung ist die Vermieterseite im Verzug. Bleibt die Zahlung aus, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen, etwa über ein Mahnverfahren. Rat geben ein Mieterverein oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Vor der Unterschrift prüfen.
Gehen Sie den Entwurf vor der Unterschrift gemeinsam durch. Diese Fragen sollte er beantworten:
- Steht ein genauer Tag für Ende und Übergabe drin?
- Ist klar, was geräumt und was zurückgegeben wird?
- Ist die Zahlung an die Übergabe geknüpft?
- Ist festgehalten, wie gezahlt wird?
- Haben alle unterschrieben, die im Mietvertrag stehen?
- Hat jede Seite ein Exemplar?
Dass nach einer Einigung niemand auszieht, ist selten. Wenn es passiert, lag es fast immer an einem ungenauen Vertrag oder an einem Umzug, der nicht geklappt hat. Es kann immer etwas passieren, ein Wasserschaden in der neuen Wohnung oder eine Umzugsfirma, die kurzfristig absagt. Wer dann sofort Bescheid gibt, statt bis kurz vor dem Termin zu warten, findet mit der Vermieterseite fast immer eine Lösung.
Fragen, wenn der Auszug ausbleibt.
01Darf die Vermieterseite das Schloss austauschen, wenn der Termin verstrichen ist?
Nein. Das Schloss auszutauschen oder Sachen der Mieterseite zu entfernen, ist verbotene Eigenmacht. Wer eine Wohnung ohne gerichtlichen Titel selbst räumt, haftet für die Schäden. Der Weg führt über das Gericht.
02Kann sich die Mieterseite beim Notar zur Räumung verpflichten?
Nach überwiegender Ansicht nicht mit sofortiger Vollstreckung. Bei Wohnraum schließt die Zivilprozessordnung eine notarielle Unterwerfung aus, die den Bestand des Mietverhältnisses betrifft. Läuft bereits ein Gerichtsverfahren, ist ein gerichtlicher Vergleich möglich.
03Muss die Mieterseite für die Zeit nach dem Termin zahlen?
Ja. Die Vermieterseite kann eine Nutzungsentschädigung verlangen, mindestens in Höhe der bisherigen Miete, oder der ortsüblichen Miete, wenn diese höher ist.
04Wann sollte eine vereinbarte Abfindung fällig sein?
Das legen beide Seiten fest. Bewährt hat sich die Übergabe der geräumten Wohnung mit allen Schlüsseln, Zug um Zug. Dann muss keine Seite lange vorleisten.
05Was kann die Mieterseite tun, wenn die Zahlung nicht kommt?
Zuerst nachfragen und dann schriftlich mit einer Frist mahnen. Bleibt die Zahlung aus, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen, etwa über ein Mahnverfahren. Rat geben ein Mieterverein oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
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Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
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