Ratgeber · Rückgabe und Geld

Abfindung und Steuern.

Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Abfindung für die Aufgabe einer privat genutzten Wohnung grundsätzlich steuerfrei. Hier lesen Sie, worauf das beruht, wo es Ausnahmen gibt und was für die Vermieterseite gilt.

Für Mieter   Für Vermieter
Auf dieser Seite
  1. Das Wichtigste kurz gefasst
  2. Muss die Mieterseite die Abfindung versteuern?
  3. Was das für Ihren Fall heißt
  4. Was gilt für die Vermieterseite?
  5. Steuerliche Fragen im Überblick
  6. Vor der Vereinbarung klären
  7. Fragen zu Abfindung und Steuern

Das Wichtigste kurz gefasst.

  • BFH: für Mieter steuerfrei
  • Gilt für Privatwohnungen
  • Vermieterseite: je nach Zweck
  • Im Zweifel kurz abklären

Muss die Mieterseite die Abfindung versteuern?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Abfindung für die Aufgabe einer privat genutzten Wohnung grundsätzlich steuerfrei. Sie gleicht aus, dass die Mieterin oder der Mieter die Rechte aus dem Mietvertrag aufgibt, und ist steuerlich kein Einkommen.

Der Bundesfinanzhof hat das 1999 entschieden (Urteil vom 14. September 1999, Aktenzeichen IX R 89/95). Das Finanzgericht München hat es 2024 bestätigt, auch für eine Zahlung, die im Vertrag Umzugsbeihilfe hieß (Beschluss vom 24. Juli 2024, Aktenzeichen 12 V 1200/24).

Es kommt also nicht auf den Namen an, den die Zahlung im Vertrag trägt, sondern darauf, wofür sie gezahlt wird.

Was das für Ihren Fall heißt.

Das gilt für privat genutzte Wohnungen. Bei gewerblich genutzten Räumen oder wenn ein Teil der Zahlung für etwas anderes ist (etwa Möbel oder Arbeiten), kann es anders sein. Zur Sicherheit im Einzelfall kurz mit einer Steuerberatung abklären.

Für Sozialleistungen wie die Grundsicherung gelten eigene Regeln. Fragen Sie dort vor der Unterschrift nach.

Was gilt für die Vermieterseite?

Für die Vermieterseite kommt es darauf an, was mit der Wohnung nach dem Auszug geschieht. Wird sie weiter vermietet, kann die Zahlung mit den künftigen Mieteinnahmen zusammenhängen und steuerlich zu berücksichtigen sein.

Wer eine Wohnung kauft und sie in den ersten drei Jahren umfassend renoviert, kann die Renovierungskosten oft nur verteilt über viele Jahre absetzen. Eine Abfindung an die Mieterseite gehört nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu diesen Renovierungskosten, auch wenn sie gezahlt wird, damit renoviert werden kann (Urteil vom 20. September 2022, Aktenzeichen IX R 29/21). Wird die Wohnung danach weiter vermietet, kann die Abfindung deshalb sofort abziehbar sein.

Zieht die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst ein, fehlt der Zusammenhang mit Mieteinnahmen meist. Bei einem Verkauf hängt die Behandlung vom Einzelfall ab.

Steuerliche Fragen im Überblick.

StandWas zu tun ist
Private Mieterin oder Mietergrundsätzlich steuerfreiZahlung im Vertrag genau beschreiben
Gewerblich genutzte Räumekann anders zu beurteilen seinim Zweifel abklären
Vermieterseite, Wohnung wird weiter vermietetkann sofort abziehbar sein, auch bei RenovierungVertrag und Zahlung aufbewahren
Vermieterseite, Eigennutzung oder Verkaufabhängig vom Einzelfallim Zweifel abklären

Vor der Vereinbarung klären.

Die Rechtslage ist für Mieterinnen und Mieter klar. Ein paar Punkte sollten Sie vor der Unterschrift trotzdem erledigen:

  • Im Zweifel kurz mit Steuerberatung abklären
  • Zahlung im Vertrag genau beschreiben
  • Bei Sozialleistungen die zuständige Stelle fragen
  • Vertrag und Zahlungsnachweis aufbewahren

Die Frage nach der Steuer kommt oft erst kurz vor der Unterschrift. Ich rate beiden Seiten, sie früher zu klären. Dann unterschreibt niemand mit einem unguten Gefühl.

Metin KaradenizSympathiq

Fragen zu Abfindung und Steuern.

01Muss ich als Mieterin oder Mieter eine Abfindung versteuern?

Grundsätzlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Abfindung für die Aufgabe einer privat genutzten Wohnung steuerfrei. Bei gewerblich genutzten Räumen oder wenn ein Teil der Zahlung für etwas anderes ist, kann es anders sein.

02Ändert sich etwas, wenn die Zahlung Umzugsbeihilfe heißt?

Nein. Das Finanzgericht München hat 2024 auch eine Zahlung, die im Vertrag Umzugsbeihilfe hieß, als steuerfrei beurteilt. Es kommt darauf an, wofür gezahlt wird, nicht auf den Namen.

03Gibt es dazu ein Urteil des Bundesfinanzhofs?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat 1999 entschieden, dass eine Abfindung für die Aufgabe einer privat genutzten Wohnung grundsätzlich steuerfrei ist (Urteil vom 14. September 1999, Aktenzeichen IX R 89/95). Das Finanzgericht München hat das 2024 bestätigt. Das ist der Stand im Oktober 2026.

04Kann die Vermieterseite eine Abfindung steuerlich geltend machen?

Das hängt davon ab, was mit der Wohnung danach geschieht, etwa weitere Vermietung, Eigennutzung oder Verkauf. Wird weiter vermietet, kann die Abfindung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2022 sofort abziehbar sein, auch wenn die Wohnung kurz nach dem Kauf renoviert wird.

05Wird eine Abfindung auf Sozialleistungen angerechnet?

Das kann sein und hängt von der Leistung ab. Melden Sie die Zahlung und klären Sie Ihren Fall vor der Unterschrift mit der zuständigen Stelle.

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Über den Autor

Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.

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