Garage und Stellplatz.
Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026
Ob Garage oder Stellplatz mit der Wohnung enden, hängt davon ab, ob sie im selben Mietvertrag stehen oder einen eigenen Vertrag haben. Im Mietaufhebungsvertrag sollten Sie beides ausdrücklich regeln, damit kein Vertrag übrig bleibt.
Zu den zwei FällenAuf dieser Seite
Das Wichtigste kurz gefasst.
- Verträge prüfen
- Im Vertrag benennen
- Schlüssel zurückgeben
- Im Protokoll festhalten
Ein Vertrag oder zwei?
| Fall | Was gilt |
|---|---|
| Garage steht im Wohnungsmietvertrag | wird mit aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart ist |
| Eigener Vertrag für Garage oder Stellplatz | läuft weiter, muss eigens beendet oder mit aufgehoben werden |
Zwei getrennte Verträge gelten in der Regel als unabhängig voneinander. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie ausdrücklich miteinander verbunden sind, bilden sie eine Einheit. Dann gilt der Kündigungsschutz für Wohnraum auch für die Garage.
Kündigung eines eigenen Garagenvertrags.
Für einen eigenen Vertrag über eine Garage oder einen Stellplatz gilt der besondere Kündigungsschutz für Wohnraum nicht. Ein Kündigungsgrund ist deshalb nicht nötig.
Die Kündigungsfrist steht meist im Vertrag. Ist nichts vereinbart, beträgt sie knapp drei Monate. Beides gilt für die Mieterseite und die Vermieterseite gleichermaßen.
Was der Mietaufhebungsvertrag regeln kann.
Nennen Sie Garage und Stellplatz im Mietaufhebungsvertrag ausdrücklich, damit klar ist, ob sie mit der Wohnung enden. Das gilt auch, wenn sie im selben Mietvertrag stehen, und erst recht bei einem eigenen Vertrag, der sonst weiterläuft.
Möglich ist auch, dass die Mieterseite die Garage nach dem Auszug weiter mietet, wenn beide Seiten das wollen. Dann schließen Sie dafür am besten einen eigenen Vertrag.
Gehört die Garage zum Wohnungsmietvertrag, lässt sie sich meist nicht einseitig allein kündigen. Eine Einigung, nur die Garage aufzuheben, ist dagegen jederzeit möglich, wenn beide Seiten zustimmen.
Schlüssel, Handsender und Fernbedienungen gehören zur Rückgabe. Halten Sie sie im Übergabeprotokoll fest, ebenso den Zustand von Garage oder Stellplatz.
Übergabeprotokoll im GlossarTeilkündigung im GlossarÜbergabeprotokoll Vorlage
Darauf sollten beide Seiten achten.
- Prüfen, ob es einen eigenen Garagenvertrag gibt
- Garage und Stellplatz im Vertrag ausdrücklich nennen
- Rückgabe von Schlüsseln und Fernbedienung festhalten
- Weitermieten nach dem Auszug schriftlich regeln
- Garage beim Übergabetermin mit ansehen
Garagen und Stellplätze spielen bei Einigungen selten eine große Rolle. Meist gibt es dafür einen eigenen Vertrag, der sich ohnehin leichter kündigen lässt. Steht die Garage mit im Mietvertrag, wird sie mit aufgehoben. Manche Mieter fragen auch, ob sie die Garage nach dem Auszug weiter mieten dürfen. Wenn das beiden Seiten passt, ist auch das möglich.
Fragen zu Garage und Stellplatz.
01Endet mein Garagenvertrag mit dem Mietaufhebungsvertrag?
Steht die Garage im Wohnungsmietvertrag, endet sie mit, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hat sie einen eigenen Vertrag, läuft dieser weiter, bis er gekündigt oder ausdrücklich mit aufgehoben wird.
02Kann ich die Garage nach dem Auszug behalten?
Ja, wenn beide Seiten das wollen. Am besten schließen Sie dafür einen eigenen Vertrag über die Garage.
03Welche Kündigungsfrist gilt für eine Garage?
Bei einem eigenen Garagenvertrag gilt die Frist aus dem Vertrag. Ist nichts vereinbart, beträgt sie knapp drei Monate. Steht die Garage im Wohnungsmietvertrag, gelten die Fristen für die Wohnung.
04Braucht die Vermieterseite einen Grund, um die Garage zu kündigen?
Bei einem eigenen Vertrag über Garage oder Stellplatz nicht, denn der Kündigungsschutz für Wohnraum gilt dafür nicht. Sie muss nur die Kündigungsfrist einhalten.
05Muss ich die Garage geräumt zurückgeben?
Ja, Garage oder Stellplatz werden wie die Wohnung geräumt zurückgegeben, mit allen Schlüsseln, Handsendern und Transpondern. Halten Sie die Rückgabe im Übergabeprotokoll fest.
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Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
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