Ratgeber · Sonderfälle

Nach Tod oder Umzug ins Heim.

Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026

Stirbt eine Mieterin oder ein Mieter oder zieht ins Pflegeheim, stellen sich für Angehörige viele Fragen auf einmal. Hier lesen Sie, was mit dem Mietvertrag geschieht und wann ein Mietaufhebungsvertrag die Sache für alle einfacher macht.

Todesfall   Pflegeheim
Auf dieser Seite
  1. Das Wichtigste kurz gefasst
  2. Wenn eine Mieterin oder ein Mieter stirbt
  3. Wenn die Erben den Vertrag übernehmen
  4. Umzug ins Pflegeheim
  5. Was der Mietaufhebungsvertrag regeln sollte
  6. Darauf sollten beide Seiten achten
  7. Fragen zu Todesfall und Pflegeheim

Das Wichtigste kurz gefasst.

  • Angehörige können eintreten
  • Sonst folgen die Erben
  • Alle Erben unterschreiben
  • Heim: keine Sonderfrist

Wenn eine Mieterin oder ein Mieter stirbt.

WerWas gilt
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner im Haushalttritt automatisch in den Mietvertrag ein
Kinder, Angehörige, Lebensgefährten im Haushalttreten ein, wenn kein Ehepartner eintritt
Mitmieter aus dem Mietvertragführen den Vertrag allein weiter
Niemand von ihnender Vertrag geht auf die Erben über

Der Mietvertrag endet mit dem Tod nicht automatisch. Kinder treten auch neben einem eingetragenen Lebenspartner ein, nur ein Ehepartner schließt sie aus. Andere Angehörige und Lebensgefährten treten nicht ein, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eintritt. Lebensgefährten ohne Trauschein treten ein, wenn sie mit der Mieterin oder dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt, eine zweite Wohnung schließt ihn nicht von vornherein aus.

Wer eintritt, kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod erfahren hat, erklären, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Die Vermieterseite kann ihrerseits innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen, wenn in der Person, die eingetreten ist, ein wichtiger Grund liegt.

Wenn die Erben den Vertrag übernehmen.

Tritt niemand in den Mietvertrag ein, wird er mit den Erben fortgesetzt. Erben und Vermieterseite können ihn dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand eingetreten ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Bis geklärt ist, wer Erbe ist, kann es dauern. Ein Mietaufhebungsvertrag kann den Weg abkürzen: Termin, Räumung, Kaution und verbliebene Gegenstände lassen sich einvernehmlich regeln.

Unterschreiben müssen die Erben oder eine Person mit Vollmacht. Die Vermieterseite kann einen Nachweis verlangen, wer Erbe ist, etwa einen Erbschein. Bei einer Erbengemeinschaft unterschreiben alle Erben.

Umzug ins Pflegeheim.

Für den Umzug ins Pflegeheim gibt es kein besonderes Kündigungsrecht, es gilt die normale Kündigungsfrist der Mieterseite. Ein Mietaufhebungsvertrag kann einen früheren Auszug ermöglichen und die Zeit verkürzen, in der Heimkosten und Miete gleichzeitig anfallen.

Handeln Angehörige für die Mieterin oder den Mieter, brauchen sie eine Vollmacht, etwa eine Vorsorgevollmacht. Ist eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, ist für die Aufgabe der Wohnung in der Regel die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig.

Was der Mietaufhebungs­vertrag regeln sollte.

  • Wer für die Mieterseite unterschreibt und mit welcher Vollmacht
  • Termin für Räumung und Übergabe
  • Was mit Möbeln und Gegenständen passiert
  • Wer die Kaution erhält
  • Wie offene Betriebskosten abgerechnet werden

Darauf sollten beide Seiten achten.

  • Angehörigen Zeit lassen
  • Früh klären, wer handeln darf
  • Vollmacht oder Erbnachweis vorlegen
  • Alle Beteiligten an einen Tisch holen
  • Absprachen schriftlich festhalten

Nach einem Todesfall kann die Klärung mit Erben und Nachlass viele Monate dauern. In einem Fall ist die Lebensgefährtin, die mit in der Wohnung lebte, in den Mietvertrag eingetreten und hat sich dann mit uns geeinigt. Das hat allen Beteiligten diesen langen Weg erspart. Muss jemand ins Heim, helfen oft die Kinder mit einer Vollmacht. Wenn alle an einem Tisch sitzen, klappt das meist reibungslos.

Metin KaradenizSympathiq

Fragen zu Todesfall und Pflegeheim.

01Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?

Nein. Lebten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, andere Angehörige oder Lebensgefährten mit im gemeinsamen Haushalt, treten sie in den Vertrag ein. Sonst wird er mit den Erben fortgesetzt.

02Muss ich als Lebensgefährtin in den Mietvertrag eintreten?

Nein. Wer eintritt, kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod erfahren hat, erklären, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Möchten Sie in der Wohnung bleiben, führen Sie den Vertrag weiter.

03Wer muss den Mietaufhebungs­vertrag nach einem Todesfall unterschreiben?

Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, oder, wenn niemand eingetreten ist, die Erben. Bei mehreren Erben unterschreiben alle oder eine Person mit Vollmacht. Die Vermieterseite kann einen Nachweis über die Erbenstellung verlangen, etwa einen Erbschein.

04Gibt es ein Sonderkündigungsrecht beim Umzug ins Pflegeheim?

Nein, es gilt die normale Kündigungsfrist der Mieterseite. Ein Mietaufhebungsvertrag kann einen früheren Auszug ermöglichen, wenn beide Seiten einverstanden sind.

05Dürfen Angehörige für die Mieterin unterschreiben?

Ja, mit einer Vollmacht, etwa einer Vorsorgevollmacht. Ist eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, unterschreibt diese Person, für die Aufgabe der Wohnung in der Regel mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.

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Über den Autor

Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.

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