Ratgeber · Grundlagen

Schriftform und Unterschrift.

Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026

Ein Mietaufhebungsvertrag muss nach dem Gesetz nicht schriftlich geschlossen werden, sollte es aber immer. Und er gilt nur, wenn alle Personen zustimmen, die im Mietvertrag stehen. Hier lesen Sie, wer unterschreiben muss.

Wer unterschreibt?
Auf dieser Seite
  1. Das Wichtigste kurz gefasst
  2. Muss ein Mietaufhebungsvertrag schriftlich sein?
  3. Wer unterschreiben muss
  4. Unterschrift durch Vertreter
  5. Digital unterschreiben?
  6. Was zur Form außerdem gehört
  7. Darauf sollten beide Seiten achten
  8. Fragen zu Form und Unterschrift

Das Wichtigste kurz gefasst.

  • Gesetzlich formfrei
  • Schriftlich dringend empfohlen
  • Alle unterschreiben
  • Vollmacht zeigen lassen

Muss ein Mietaufhebungs­vertrag schriftlich sein?

Gesetzlich ist für den Mietaufhebungsvertrag keine Form vorgeschrieben, anders als bei der Kündigung von Wohnraum, die schriftlich erfolgen muss. Auch eine mündliche Einigung kann deshalb wirksam sein.

Ohne Schriftstück lässt sich aber kaum beweisen, was vereinbart wurde. Schließen Sie den Vertrag deshalb dringend schriftlich, mit den Unterschriften beider Seiten. Manche Mietverträge verlangen außerdem, dass Änderungen schriftlich vereinbart werden.

Wer unterschreiben muss.

Unterschreiben müssen alle Vertragsparteien des Mietvertrags, auf beiden Seiten. Stehen zwei Personen als Mieter im Vertrag, unterschreiben beide, auch wenn eine von ihnen schon ausgezogen ist. Unterschreibt nur eine, besteht der Mietvertrag mit der anderen weiter. Wer in der Wohnung lebt, aber nicht im Mietvertrag steht, unterschreibt nicht.

Auf der Vermieterseite unterschreiben alle Vermieter, die im Mietvertrag stehen, oder eine bevollmächtigte Person, etwa die Hausverwaltung mit Vollmacht. Bei einer Gesellschaft unterschreiben die Personen, die sie vertreten dürfen. Wurde die Wohnung verkauft, wird der neue Eigentümer erst mit der Eintragung im Grundbuch Vermieter. Bis dahin unterschreibt die bisherige Vermieterseite oder eine Person mit Vollmacht.

Unterschrift durch Vertreter.

Wer für eine andere Person unterschreibt, braucht eine Vollmacht. Lassen Sie sich die Vollmacht vor der Unterschrift zeigen, am besten im Original, und nehmen Sie eine Kopie zum Vertrag. Fehlt eine Vollmacht, wird der Vertrag erst wirksam, wenn die vertretene Person ihn nachträglich genehmigt.

Unterschreibt eine Betreuerin oder ein Betreuer für die Mieterseite, ist für die Aufgabe der Wohnung in der Regel die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig. Klären Sie das vor der Unterschrift. Ist eine Mieterin oder ein Mieter verstorben, gelten eigene Regeln für Erben und Angehörige.

Digital unterschreiben?

Weil für den Mietaufhebungsvertrag keine Form vorgeschrieben ist, kann auch eine digitale Unterschrift oder eine Einigung per E-Mail genügen. Eine qualifizierte elektronische Signatur steht der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleich. Einfache Lösungen wie eine eingescannte Unterschrift sind im Streitfall schwerer zu beweisen. Sicherer ist ein Original auf Papier, das beide Seiten unterschreiben und von dem jede Seite ein Exemplar erhält.

Was zur Form außerdem gehört.

  • Vollständige Namen aller Vertragsparteien
  • Adresse und Lage der Wohnung
  • Datum und Ort der Unterschrift
  • Ein unterschriebenes Exemplar für jede Seite
  • Anlagen wie das Übergabeprotokoll ausdrücklich nennen
  • Jede spätere Änderung ebenfalls schriftlich

Darauf sollten beide Seiten achten.

  • Vorher klären, wer im Mietvertrag steht
  • Alle Personen aus dem Mietvertrag unterschreiben lassen
  • Bei Vertretung die Vollmacht vorlegen lassen
  • Den Vertrag vor der Unterschrift in Ruhe lesen
  • Das eigene Exemplar sicher aufbewahren

Unterschreiben müssen alle, die im Mietvertrag stehen, nicht mehr und nicht weniger. Steht ein Ehepaar im Vertrag, unterschreiben beide. Steht nur einer drin, unterschreibt nur er. Probleme hatte ich damit bisher nicht. Wenn eine Einigung steht, wollen alle Beteiligten, dass sie auch klappt.

Metin KaradenizSympathiq

Fragen zu Form und Unterschrift.

01Ist ein mündlicher Mietaufhebungs­vertrag gültig?

Er kann wirksam sein, weil das Gesetz keine Form vorschreibt. Was vereinbart wurde, lässt sich ohne Schriftstück aber kaum beweisen. Schließen Sie den Vertrag deshalb schriftlich.

02Muss mein Ehepartner unterschreiben?

Nur wenn er oder sie im Mietvertrag steht. Wer nur in der Wohnung lebt, aber nicht Vertragspartei ist, unterschreibt nicht.

03Was gilt, wenn ein Mitmieter schon ausgezogen ist?

Steht er weiter im Mietvertrag, muss er trotzdem unterschreiben. Sonst besteht der Mietvertrag mit ihm weiter.

04Darf die Hausverwaltung für die Vermieterseite unterschreiben?

Ja, wenn sie dafür bevollmächtigt ist. Lassen Sie sich die Vollmacht zeigen.

05Reicht eine Unterschrift per E-Mail?

Weil keine Form vorgeschrieben ist, kann auch eine Einigung per E-Mail genügen. Sicherer ist ein unterschriebenes Original auf Papier für jede Seite.

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Über den Autor

Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.

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