Ratgeber · Grundlagen

Mietvertrag einvernehmlich auflösen.

Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Ein Mietvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen enden, wenn Mieterseite und Vermieterseite zustimmen. Der Vertrag dafür heißt Auflösungsvertrag oder Mietaufhebungsvertrag. Hier lesen Sie, wie der Weg vom ersten Gespräch bis zur Übergabe aussieht.

Zum Weg
Auf dieser Seite
  1. Das Wichtigste kurz gefasst
  2. Auflösungsvertrag oder Mietaufhebungsvertrag?
  3. Was ein Auflösungsvertrag nicht ist
  4. Schritt 1: das Anliegen ansprechen
  5. Schritt 2: die Punkte klären
  6. Schritt 3: schriftlich festhalten
  7. Schritt 4: die Wohnung übergeben
  8. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
  9. Fragen zum Auflösen des Mietvertrags

Das Wichtigste kurz gefasst.

  • Viele Namen, ein Vertrag
  • Alle Beteiligten stimmen zu
  • Keine Frist, kein Grund
  • Schriftlich festhalten

Auflösungsvertrag oder Mietaufhebungs­vertrag?

Wer einen Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beenden möchte, stößt auf viele Namen: Auflösungsvertrag, Mietauflösungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Mietaufhebungsvereinbarung oder Mietaufhebungsvertrag. Gemeint ist in allen Fällen dasselbe. Mieterseite und Vermieterseite vereinbaren gemeinsam, dass das Mietverhältnis an einem bestimmten Tag endet.

Der übliche Begriff ist Mietaufhebungsvertrag. Wie das Schriftstück überschrieben ist, ist zweitrangig. Entscheidend ist, was darin steht und dass alle zugestimmt haben, die im Mietvertrag stehen.

Was ein Auflösungsvertrag nicht ist.

Eine Kündigung ist die Erklärung einer Seite, mit Frist und auf der Vermieterseite mit einem Grund, während der Auflösungsvertrag die Zustimmung beider Seiten braucht.

Ein Nachmieter ist ein eigener Weg, auf den es keinen allgemeinen Anspruch gibt, den beide Seiten aber im Auflösungsvertrag mit vereinbaren können.

Schritt 1: das Anliegen ansprechen.

Den ersten Schritt kann jede Seite machen. Mieterinnen und Mieter fragen etwa, weil sie früher ausziehen möchten, als es ihre Kündigungsfrist erlaubt, oder weil ein befristeter Vertrag noch läuft. Die Vermieterseite fragt etwa, weil sie die Wohnung selbst nutzen oder verkaufen möchte.

Am besten sprechen Sie das Anliegen offen an und schlagen ein Gespräch vor. Eine solche Anfrage verpflichtet niemanden. Wer gefragt wird, darf sich Zeit nehmen und auch ablehnen, das Mietverhältnis läuft dann weiter wie bisher.

Schritt 2: die Punkte klären.

Bevor etwas unterschrieben wird, klären beide Seiten, was geregelt werden soll. Dazu gehören vor allem diese Punkte:

  • Der Tag, an dem das Mietverhältnis endet
  • Wann und wie die Wohnung übergeben wird
  • In welchem Zustand sie zurückgegeben wird
  • Wie Kaution und Betriebskosten abgerechnet werden
  • Ob es eine Abfindung gibt

Ein Auflösungsvertrag ist auch ohne Zahlung wirksam. Eine Abfindung ist freiwillig und frei vereinbar. Ob es eine gibt und in welcher Form, entscheiden beide Seiten gemeinsam.

Schritt 3: schriftlich festhalten.

Was vereinbart ist, gehört in einen schriftlichen Vertrag. Gesetzlich ist keine Form vorgeschrieben, ohne Schriftstück lässt sich später aber kaum beweisen, was vereinbart wurde. Unterschreiben sollten alle, die im Mietvertrag stehen, auf beiden Seiten. Jede Seite behält ein Exemplar.

Eine Vorlage erleichtert den Anfang, weil sie an die üblichen Punkte erinnert. Passen Sie sie an Ihren Fall an und nehmen Sie sich vor der Unterschrift Bedenkzeit. Im Zweifel lassen Sie den Entwurf prüfen, etwa von einem Mieterverein, einem Eigentümerverein oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Schritt 4: die Wohnung übergeben.

Zum vereinbarten Termin gibt die Mieterseite die Wohnung mit allen Schlüsseln zurück. Beide Seiten gehen die Räume gemeinsam durch und halten den Zustand und die Zählerstände in einem Übergabeprotokoll fest. Danach wird die Kaution so abgerechnet, wie es im Vertrag steht.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden.

Probleme entstehen oft nicht aus dem Recht, sondern aus Lücken im Vertrag oder aus Eile. Häufig fehlt ein genauer Termin, eine Unterschrift oder eine Regel zur Kaution. Diese Punkte helfen beiden Seiten:

  • Alles Vereinbarte schriftlich festhalten
  • Alle unterschreiben lassen, die im Mietvertrag stehen
  • Einen genauen Tag für Ende und Übergabe nennen
  • Kaution und Betriebskosten ausdrücklich regeln
  • Mit Bedenkzeit unterschreiben, nicht unter Zeitdruck

Ein unterschriebener Auflösungsvertrag bindet beide Seiten. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich. Prüfen Sie den Text deshalb vor der Unterschrift in Ruhe.

Oft höre ich die Frage, ob man einen Mietvertrag einfach gemeinsam auflösen kann. Ja, das geht. Wichtig ist, dass beide Seiten wirklich zustimmen und jede Abrede auf Papier steht. Dann bleibt am Ende wenig Raum für Streit über das, was gemeint war.

Metin KaradenizSympathiq

Fragen zum Auflösen des Mietvertrags.

01Ist ein Auflösungsvertrag dasselbe wie ein Mietaufhebungs­vertrag?

Ja. Auflösungsvertrag, Mietauflösungsvertrag und Mietaufhebungsvereinbarung meinen dasselbe wie Mietaufhebungsvertrag: Beide Seiten vereinbaren gemeinsam, dass das Mietverhältnis an einem bestimmten Tag endet.

02Kann ich einen Mietvertrag ohne Kündigungs­frist auflösen?

Ja, wenn beide Seiten zustimmen. Im Auflösungsvertrag gilt keine Kündigungsfrist, den Tag des Endes vereinbaren Sie gemeinsam. Er kann früher oder später liegen als eine Kündigungsfrist.

03Muss ein Auflösungsvertrag schriftlich sein?

Gesetzlich ist keine Form vorgeschrieben. Schließen Sie ihn trotzdem schriftlich, mit den Unterschriften aller, die im Mietvertrag stehen. Nur so lässt sich später zeigen, was vereinbart wurde.

04Kann die andere Seite eine Auflösung ablehnen?

Ja. Ein Auflösungsvertrag ist freiwillig. Wer ablehnt, hat dadurch allein keinen Nachteil, das Mietverhältnis läuft dann weiter wie bisher.

05Gehört zu einem Auflösungsvertrag immer eine Abfindung?

Nein. Eine Abfindung ist freiwillig und frei vereinbar. Der Vertrag ist auch ohne Zahlung wirksam. Ob es eine gibt und in welcher Form, entscheiden beide Seiten gemeinsam.

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Über den Autor

Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.

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