Ratgeber · Glossar
Begriffe einfach erklärt.
Die wichtigsten Begriffe rund um die einvernehmliche Beendigung eines Mietverhältnisses, kurz und verständlich erklärt. Von der Abgeltungsklausel bis zum Zählerstand, mit Links zu den ausführlichen Ratgeber-Artikeln.
Zur MusterseiteA
- Abfindung
- Umgangssprachlich für eine Leistung an die Mieterseite, die den vorzeitigen Auszug ausgleicht. Im Vertrag oft Abstandszahlung oder Ausgleichszahlung genannt. Sie ist freiwillig und wird frei vereinbart. Mehr dazu
- Abgeltungsklausel
- Auch Erledigungsklausel. Regelung, nach der mit Erfüllung des Mietaufhebungsvertrags alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Sinnvoll nur, wenn wirklich alle Punkte geregelt sind.
- Abstandszahlung
- Siehe Abfindung. Nicht zu verwechseln mit einer Ablöse, die eine neue Mieterin oder ein neuer Mieter für übernommene Einrichtung zahlt.
- Anfechtung
- Rückgängigmachen eines Vertrags, weil jemand getäuscht, bedroht wurde oder sich über etwas Wesentliches geirrt hat. Bei einem Mietaufhebungsvertrag ist das nur in Ausnahmefällen möglich. Mehr dazu
- Auszugstermin
- Der Tag, an dem die Mieterseite die Wohnung geräumt und mit allen Schlüsseln zurückgibt. Im Mietaufhebungsvertrag wird er frei vereinbart und sollte als genaues Datum eingetragen werden. Mehr dazu
B
- Befristeter Mietvertrag
- Mietvertrag, der zu einem festen Datum endet, auch Zeitmietvertrag genannt. Eine ordentliche Kündigung ist bis dahin meist ausgeschlossen. Ein früheres Ende ist in der Regel nur per Mietaufhebungsvertrag möglich. Mehr dazu
- Berechtigtes Interesse
- Voraussetzung dafür, dass die Vermieterseite einen Wohnungsmietvertrag ordentlich kündigen kann, zum Beispiel Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung. Für einen Mietaufhebungsvertrag ist kein Grund nötig. Mehr dazu
- Besenrein
- Zustand, in dem die Wohnung grob gereinigt zurückgegeben wird: Böden gefegt, keine Gegenstände und kein grober Schmutz. Eine Renovierung ist damit nicht gemeint.
- Betreuungsgericht
- Gericht, das rechtliche Betreuungen überwacht. Gibt eine Betreuerin oder ein Betreuer die Wohnung der betreuten Person auf, ist dafür in der Regel die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig. Mehr dazu
- Betriebskostenabrechnung
- Jährliche Abrechnung der Nebenkosten. Sie kommt oft erst nach dem Auszug und ist der Grund, warum ein Teil der Kaution vorübergehend einbehalten werden darf.
E
- Ehewohnung
- Die gemeinsam genutzte Wohnung von Eheleuten. Bei einer Scheidung kann sie einer Person zugewiesen werden, die den Mietvertrag dann allein fortführt. Mehr dazu
- Eigenbedarf
- Kündigungsgrund, wenn die Vermieterseite die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige ihres Haushalts benötigt. Ob er im Einzelfall durchgreift, hängt von den Umständen ab. Mehr dazu
- Eintrittsrecht
- Recht von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und anderen Haushaltsangehörigen, nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters in den Mietvertrag einzutreten. Mehr dazu
- Entrümpelung
- Das vollständige Räumen der Wohnung, des Kellers und anderer Nebenräume von Möbeln und Gegenständen. Wer die Kosten trägt, kann im Mietaufhebungsvertrag geregelt werden.
- Erbengemeinschaft
- Mehrere Personen, die gemeinsam erben. Nach dem Tod einer Mieterin oder eines Mieters müssen in der Regel alle Erben einem Mietaufhebungsvertrag zustimmen oder eine Person bevollmächtigen. Mehr dazu
- Ersatzwohnung
- Die neue Wohnung, in die die Mieterseite nach dem Auszug zieht. Oft der wichtigste Punkt bei einer Einigung. Planen Sie im Vertrag ausreichend Zeit für die Suche ein.
F
- Fristlose Kündigung
- Außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei erheblichem Zahlungsverzug. Sie ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Mehr dazu
G
- Gebrauchsspuren
- Übliche Abnutzung durch normales Wohnen, etwa leichte Kratzer im Boden oder verblasste Wände. Gebrauchsspuren sind kein Schaden und müssen nicht ersetzt werden. Mehr dazu
- Gesamtschuldner
- Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, haften sie gemeinsam für alle Pflichten. Jede von ihnen kann für den vollen Betrag in Anspruch genommen werden.
H
- Härteeinwand
- Widerspruch der Mieterseite gegen eine ordentliche Kündigung, wenn das Ende des Mietverhältnisses für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Beim Mietaufhebungsvertrag ist er nicht vorgesehen, weil beide zustimmen. Mehr dazu
- Hauptmieter
- Person, die den Mietvertrag mit der Vermieterseite geschlossen hat und die Wohnung oder einen Teil davon untervermietet. Mehr dazu
K
- Kaution
- Sicherheit, die die Mieterseite zu Beginn des Mietverhältnisses leistet, höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten. Sie wird nach dem Auszug abgerechnet und zurückgezahlt. Mehr dazu
- Kautionsbürgschaft
- Bürgschaft einer Bank oder Versicherung, die anstelle einer Barkaution als Sicherheit dient. Nach dem Ende des Mietverhältnisses wird die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben. Mehr dazu
- Kündigungsfrist
- Zeitraum zwischen Kündigung und Ende des Mietverhältnisses. Beim Mietaufhebungsvertrag gibt es keine Kündigungsfrist, das Ende wird vereinbart. Mehr dazu
- Kündigungsschutz
- Gesetzlicher Schutz der Mieterseite vor der Kündigung einer Wohnung. Die Vermieterseite braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, und muss die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Mieterseite kann außerdem wegen besonderer Härte widersprechen. Für einen eigenen Vertrag über eine Garage oder einen Stellplatz gilt dieser Schutz nicht.
- Kündigungsverzicht
- Vereinbarung im Mietvertrag, für eine bestimmte Zeit nicht ordentlich zu kündigen. Wer früher ausziehen möchte, braucht dann in der Regel einen Mietaufhebungsvertrag. Mehr dazu
M
- Mietaufhebungsvereinbarung
- Anderes Wort für Mietaufhebungsvertrag. Mehr dazu
- Mieterverein
- Verein, der seine Mitglieder in Fragen rund um das Mietverhältnis berät und Verträge prüft. Eine gute Anlaufstelle vor der Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag. Mehr dazu
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Bestätigung der bisherigen Vermieterseite, dass keine Mietschulden bestehen. Neue Vermieter verlangen sie oft. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, sie kann aber im Mietaufhebungsvertrag vereinbart werden.
N
- Nachmieter
- Person, die nach dem Auszug in die Wohnung einzieht. Einen allgemeinen Anspruch, einen Nachmieter zu stellen, gibt es nicht. Beide Seiten können aber vereinbaren, dass ein Nachmieter gesucht wird.
- Nutzungsentschädigung
- Betrag, den die Mieterseite zahlt, wenn sie die Wohnung nach dem vereinbarten Ende weiter nutzt. In der Regel mindestens in Höhe der bisherigen Miete.
O
- Ordentliche Kündigung
- Kündigung mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Die Vermieterseite braucht dafür bei Wohnraum ein berechtigtes Interesse, die Mieterseite nicht. Mehr dazu
R
- Räumung
- Auszug aus der Wohnung und Entfernen aller eigenen Gegenstände, auch aus Keller und Nebenräumen. Die Wohnung ist dann geräumt und kann übergeben werden.
- Räumungsfrist
- Frist, die ein Gericht der Mieterseite für den Auszug gewähren kann, nachdem es die Räumung angeordnet hat. Bei einem Mietaufhebungsvertrag wird der Auszugstermin dagegen gemeinsam vereinbart.
- Rechtsnachfolger
- Person, die rechtlich an die Stelle einer Vertragspartei tritt, zum Beispiel eine neue Eigentümerin nach einem Verkauf oder die Erben.
S
- Salvatorische Klausel
- Regelung, nach der der übrige Vertrag gültig bleibt, wenn eine einzelne Bestimmung unwirksam ist.
- Schlüsselübergabe
- Rückgabe aller Schlüssel bei der Wohnungsübergabe, auch Briefkasten-, Keller- und nachgemachte Schlüssel. Die Anzahl gehört ins Übergabeprotokoll. Mehr dazu
- Schönheitsreparaturen
- Malerarbeiten wie das Streichen von Wänden, Decken, Türen und Heizkörpern. Ob sie beim Auszug geschuldet sind, hängt vom Mietvertrag ab. Viele Klauseln dazu sind unwirksam. Mehr dazu
- Schriftform
- Ein Vertrag auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Für den Mietaufhebungsvertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Mehr dazu
- Sonderkündigungsrecht
- Recht, einen Mietvertrag außerhalb der üblichen Regeln zu kündigen, zum Beispiel für Erben nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters. Mehr dazu
- Sperrfrist
- Schutzfrist für Mieter, wenn eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wurde. In dieser Zeit darf der Käufer nicht wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Frist beträgt mindestens drei Jahre ab dem Verkauf. In Gemeinden mit knappem Wohnraum können die Länder sie auf bis zu zehn Jahre verlängern. Mehr dazu
- Stillschweigende Verlängerung
- Bleibt die Mieterseite nach dem Ende des Mietverhältnisses wohnen und widerspricht niemand innerhalb von zwei Wochen, kann sich das Mietverhältnis nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit verlängern. Ein Mietaufhebungsvertrag sollte das ausschließen.
T
- Teilkündigung
- Kündigung nur eines Teils des Mietvertrags, etwa nur des Stellplatzes. Bei einem einheitlichen Wohnungsmietvertrag ist sie meist nicht möglich, eine Einigung darüber aber schon. Mehr dazu
U
- Übergabeprotokoll
- Gemeinsam unterschriebenes Protokoll über Zustand, Zählerstände und Schlüssel bei der Rückgabe der Wohnung. Mehr dazu
- Umzugskosten
- Kosten für Transport, Umzugsfirma und Einrichtung der neuen Wohnung. Ihre Übernahme kann im Mietaufhebungsvertrag als Gegenleistung vereinbart werden. Mehr dazu
- Unbefristeter Mietvertrag
- Der Normalfall: Der Mietvertrag läuft, bis er gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wird.
- Untermiete
- Überlassung der Wohnung oder eines Teils davon an eine weitere Person durch die Mieterin oder den Mieter. Endet das Hauptmietverhältnis, kann die Vermieterseite die Wohnung auch von der Untermieterseite zurückverlangen. Mehr dazu
V
- Vollmacht
- Erlaubnis, für eine andere Person zu handeln, etwa einen Mietaufhebungsvertrag zu unterschreiben. Lassen Sie sich eine Vollmacht im Zweifel schriftlich zeigen. Mehr dazu
- Vorsorgevollmacht
- Vollmacht, die jemand für den Fall erteilt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die bevollmächtigte Person kann dann auch über die Wohnung entscheiden. Mehr dazu
W
- Widerruf
- Rückgängigmachen eines Vertrags innerhalb einer Frist. Beim Mietaufhebungsvertrag gibt es in der Regel kein Widerrufsrecht, Ausnahmen sind möglich. Mehr dazu
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bestätigung der neuen Vermieterseite über den Einzug. Sie wird für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gebraucht, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen muss.
Z
- Zählerstand
- Stand von Strom-, Wasser-, Gas- und Heizungszählern am Übergabetag. Zählerstände und Zählernummern gehören ins Übergabeprotokoll. Mehr dazu
- Zeitmietvertrag
- Siehe Befristeter Mietvertrag. Mehr dazu
- Zurückbehaltung
- Die Vermieterseite darf einen angemessenen Teil der Kaution vorübergehend einbehalten, bis die letzte Betriebskostenabrechnung vorliegt. Mehr dazu
Kostenlos
Muster und Hinweise aus der Praxis.
PDF
Mietaufhebungsvertrag MusterVorlage, Übergabeprotokoll und Hinweise. 10 Seiten, ohne Anmeldung.
Über den Autor
Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
Mehr über Metin KaradenizZuletzt geprüft: 4. Oktober 2026
