Ratgeber · Sonderfälle

Kündigungsverzicht oder Zeitmietvertrag.

Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 22. Oktober 2026

Im Mietvertrag steht ein Kündigungsverzicht oder ein festes Enddatum, doch Sie müssen früher ausziehen. Dann lohnt sich zuerst ein Blick auf die Klausel, denn nicht jede ist wirksam. Und auch eine wirksame Bindung lässt Wege offen. Hier lesen Sie, welche, auch aus Sicht der Vermieterseite.

Wirksam oder nicht?
Auf dieser Seite
  1. Das Wichtigste kurz gefasst
  2. Was ein Kündigungsverzicht ist
  3. Befristung nur mit Grund
  4. Was gilt in welchem Fall?
  5. Die Klausel prüfen lassen
  6. Wege trotz wirksamer Bindung
  7. Was die Vermieterseite abwägt
  8. Vor dem Gespräch klären
  9. Fragen zu Verzicht und Befristung

Das Wichtigste kurz gefasst.

  • Meist höchstens vier Jahre
  • Befristung braucht Grund
  • Aufhebung nur gemeinsam
  • Ausgleich frei vereinbar

Was ein Kündigungsverzicht ist.

Mit einem Kündigungsverzicht vereinbaren Mieterseite und Vermieterseite, den Mietvertrag für eine bestimmte Zeit nicht ordentlich zu kündigen. Der Vertrag läuft unbefristet weiter, nur die Kündigung ist für diese Zeit ausgeschlossen. Danach gelten wieder die üblichen Kündigungsfristen.

Steht der Verzicht in einem vorformulierten Mietvertrag, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in engen Grenzen wirksam. Er muss in der Regel für beide Seiten gelten. Und er darf die Mieterseite nicht länger als vier Jahre binden, gerechnet vom Abschluss des Vertrags bis zu dem Tag, an dem sie das Mietverhältnis frühestens beenden kann. Ist die Bindung länger, ist die Klausel insgesamt unwirksam und wird nicht auf vier Jahre gekürzt.

Verzichtet in einem vorformulierten Vertrag nur die Mieterseite, ist das in der Regel unwirksam. Eine Ausnahme gilt bei einer Staffelmiete: Dann darf das Kündigungsrecht der Mieterseite für höchstens vier Jahre seit der Vereinbarung der Staffelmiete ausgeschlossen werden. Wurde der Verzicht dagegen im Einzelnen ausgehandelt, gelten andere Maßstäbe, und auch eine längere Bindung kann wirksam sein.

Befristung nur mit Grund.

Ein Zeitmietvertrag endet zu einem festen Datum. Bis dahin ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Für Wohnraum erlaubt das Gesetz eine Befristung aber nur aus bestimmten Gründen: Die Vermieterseite will die Wohnung danach selbst, für Familien- oder Haushaltsangehörige nutzen, sie zulässig abreißen oder wesentlich umbauen, oder sie an eine Person vermieten, die zu einer Dienstleistung verpflichtet ist.

Den Grund muss die Vermieterseite bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt das, gilt der Mietvertrag als unbefristet. Frei ist die Mieterseite damit aber nicht in jedem Fall: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beidseitiger Kündigungsverzicht für die vorgesehene Zeit treten. Was im eigenen Vertrag gilt, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls.

Was gilt in welchem Fall?

Verzicht wirksamVerzicht unwirksamBefristung ohne Grund
Wann dieser Fall vorliegtbeidseitig, Dauer passt, oder mit Staffelmietezu lang, oder nur die Mieterseite verzichtetGrund nicht schriftlich mitgeteilt
Ordentliche Kündigungerst nach Ablauf des Verzichtsmöglich, mit der üblichen FristEinzelfall: Verzicht für die vorgesehene Zeit möglich
Früher rausAufhebung oder gesetzliche AusnahmeKündigung mit der üblichen Frist oder AufhebungVertrag prüfen lassen, sonst Aufhebung
Mietaufhebungsvertragimmer möglich, wenn beide zustimmenimmer möglich, wenn beide zustimmenimmer möglich, wenn beide zustimmen

Die Klausel prüfen lassen.

Ob ein Kündigungsverzicht oder eine Befristung im eigenen Vertrag wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab, vom Datum des Vertragsschlusses und davon, ob die Klausel vorformuliert oder ausgehandelt wurde. Lassen Sie das im Zweifel prüfen, etwa von einem Mieterverein, einer Anwältin oder einem Anwalt.

Bringen Sie dazu den vollständigen Mietvertrag mit, alle Nachträge und, falls vorhanden, die schriftliche Mitteilung des Befristungsgrunds. Eine Prüfung schafft Klarheit, sie garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis.

Wege trotz wirksamer Bindung.

Der naheliegende Weg ist ein Mietaufhebungsvertrag. Ein Kündigungsverzicht schließt nur die einseitige Kündigung aus, nicht eine gemeinsame Vereinbarung. Mieterseite und Vermieterseite können das Mietverhältnis jederzeit zu einem Tag beenden, auf den sie sich einigen. Dafür müssen beide zustimmen.

Einen Nachmieter vorzuschlagen, hilft nur in Ausnahmefällen. Einen allgemeinen Anspruch, gegen eine Nachmieterin oder einen Nachmieter früher entlassen zu werden, gibt es nicht. Anders kann es bei einer Nachmieterklausel im Vertrag sein oder bei einem berechtigten Interesse an einem früheren Ende.

Außerdem bleiben die außerordentlichen Kündigungsrechte aus dem Gesetz. Verweigert die Vermieterseite die Erlaubnis, die Wohnung an eine bestimmte Person unterzuvermieten, ohne dass in deren Person ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Mieterseite mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei einem Kündigungsverzicht, aber nur, wenn die genannte Person die Wohnung wirklich mieten will. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur in engen Fällen möglich, die das Gesetz regelt.

Was die Vermieterseite abwägt.

Die Vermieterseite hat den Verzicht oder die Befristung meist aus gutem Grund vereinbart. Sie wollte planen können, mit verlässlichen Mieteinnahmen und ohne häufige Wechsel, oder sie braucht die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst. Diese Planung ist ihr gutes Recht.

Trotzdem kann eine frühere Aufhebung auch ihr passen, etwa wenn sie neu vermieten, verkaufen oder sanieren möchte, oder wenn eine geeignete Person schon bereitsteht. Ob es dafür einen Ausgleich gibt und in welcher Form, vereinbaren beide frei. Was vereinbart ist, gehört schriftlich in den Mietaufhebungsvertrag.

Vor dem Gespräch klären.

Bevor Sie die Vermieterseite ansprechen, helfen Antworten auf diese Fragen:

  • Was genau steht zum Verzicht oder zur Befristung im Vertrag?
  • Wann wurde der Vertrag geschlossen, gibt es eine Staffelmiete?
  • Wurde ein Befristungsgrund schriftlich mitgeteilt?
  • Ab wann brauchen Sie die Wohnung nicht mehr?
  • Was können Sie der Vermieterseite anbieten?
  • Wer muss auf beiden Seiten unterschreiben?

Ein Kündigungsverzicht schließt die Kündigung aus, nicht das Gespräch. Wer früher ausziehen muss, sollte es früh und offen sagen. Dann kann die Vermieterseite planen, und oft findet sich ein Termin, der beiden passt.

Metin KaradenizSympathiq

Fragen zu Verzicht und Befristung.

01Wie lange darf ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag gelten?

In einem vorformulierten Mietvertrag in der Regel höchstens vier Jahre, gerechnet vom Vertragsschluss bis zum frühestmöglichen Ende des Mietverhältnisses. Ist er länger, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

02Ist ein Kündigungsverzicht nur für die Mieterseite wirksam?

In einem vorformulierten Vertrag in der Regel nicht. Eine Ausnahme gilt bei einer Staffelmiete, dann höchstens für vier Jahre seit der Vereinbarung.

03Was gilt, wenn im Zeitmietvertrag kein Befristungsgrund steht?

Dann gilt der Mietvertrag als unbefristet. Nach der Rechtsprechung kann aber für die vorgesehene Zeit ein beidseitiger Kündigungsverzicht gelten. Was im eigenen Vertrag gilt, hängt vom Einzelfall ab.

04Kann ich trotz Kündigungsverzicht früher ausziehen?

Ja, wenn die Vermieterseite einem Mietaufhebungsvertrag zustimmt. Ohne ihre Zustimmung bleiben nur die gesetzlichen Ausnahmen, etwa eine verweigerte Untervermietung.

05Muss ich für einen früheren Auszug etwas zahlen?

Vorgeschrieben ist das nicht. Ein Ausgleich an die Vermieterseite ist aber möglich und frei vereinbar. Was beide vereinbaren, gehört schriftlich in den Mietaufhebungsvertrag.

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Über den Autor

Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.

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Zuletzt geprüft: 22. Oktober 2026Quellen: