Aufhebung, obwohl schon gekündigt ist.
Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 21. Oktober 2026
Eine Kündigung ist ausgesprochen, doch das Ende soll anders aussehen: früher, später oder mit klaren Bedingungen. Das geht, wenn beide Seiten sich einigen. Hier lesen Sie, was mit der Kündigung passiert und was im Mietaufhebungsvertrag stehen sollte.
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Das Wichtigste kurz gefasst.
- Kündigung wirkt weiter
- Rücknahme nur gemeinsam
- Neues Datum vereinbaren
- Kündigung im Vertrag regeln
Kündigung allein oder mit Aufhebung.
| Kündigung bleibt allein | Aufhebung nach der Kündigung | |
|---|---|---|
| Ende des Mietverhältnisses | nach der Kündigungsfrist | am vereinbarten Tag, früher oder später |
| Zustimmung | eine Seite hat gekündigt | beide Seiten unterschreiben |
| Streit über die Wirksamkeit | möglich, etwa über Grund oder Form | entfällt, wenn beide es so regeln |
| Widerspruch wegen Härte | gegen eine Kündigung der Vermieterseite möglich | nicht vorgesehen, beide stimmen zu |
| Übergabe und Kaution | nach den allgemeinen Regeln | wie im Vertrag vereinbart |
| Ausgleich | gesetzlich nicht vorgesehen | frei vereinbar |
Die Kündigung läuft weiter.
Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie der anderen Seite zugeht. Danach lässt sie sich nicht mehr einseitig zurücknehmen. Rückgängig machen oder ändern können die Parteien sie nur gemeinsam, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. September 2018, Aktenzeichen VIII ZR 231/17). Wer seine Kündigung nicht mehr will, braucht also die Zustimmung der anderen Seite.
Solange nichts anderes vereinbart ist, endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, vorausgesetzt, die Kündigung ist wirksam. Bleibt die Mieterseite danach in der Wohnung, kann sich das Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn keine Seite innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
Stillschweigende Verlängerung im GlossarFristen und Auszugstermin
Ein anderes Ende vereinbaren.
Im Mietaufhebungsvertrag legen beide Seiten den Tag fest, an dem das Mietverhältnis endet, unabhängig von der Kündigungsfrist. Er kann früher liegen, etwa weil die Mieterseite schon eine neue Wohnung gefunden hat. Er kann auch später liegen, etwa weil sie mehr Zeit für die Suche braucht.
Einigen Sie sich möglichst, solange die Kündigungsfrist noch läuft. Dann gibt es keine Zeit, in der unklar ist, was gilt. Halten Sie das neue Datum schriftlich fest, mit den Unterschriften aller, die im Mietvertrag stehen.
Mieterinnen und Mieter können auch nach einer Kündigung der Vermieterseite selbst ordentlich kündigen, mit ihrer Frist von in der Regel drei Monaten. Das hilft nur, wenn diese Frist früher endet als die der Vermieterseite.
Nach einer Kündigung der Vermieterseite.
Für eine ordentliche Kündigung braucht die Vermieterseite ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund nennen. Die Mieterseite kann ihr wegen einer besonderen Härte widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform zu erklären, etwa per Brief oder E-Mail, und muss spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses bei der Vermieterseite sein. Hat die Vermieterseite nicht rechtzeitig auf Widerspruch, Form und Frist hingewiesen, kann die Mieterseite noch im ersten Termin eines Räumungsverfahrens vor Gericht widersprechen.
Ob eine Kündigung wirksam ist und ob ein Widerspruch durchgreift, ist oft lange unklar, im Streitfall entscheidet ein Gericht. Eine Einigung kann beiden Seiten diese Unsicherheit ersparen: Es gibt ein festes Datum, das beide kennen, und die Bedingungen stehen im Vertrag.
Für die Mieterseite heißt eine Unterschrift aber auch: Sie verzichtet auf den Widerspruch und darauf, die Kündigung prüfen zu lassen. Prüfen Sie ein Angebot deshalb in Ruhe und lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten, zum Beispiel bei einem Mieterverein oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Nach einer Kündigung der Mieterseite.
Hat die Mieterseite gekündigt, steht das Ende mit der Frist fest. Will sie früher ausziehen, etwa weil die neue Wohnung schon frei ist, oder später, weil sich der Einzug dort verschiebt, braucht sie dafür die Zustimmung der Vermieterseite.
Ohne Einigung bleibt es beim Ende der Frist, und bis dahin ist die Miete zu zahlen, auch für eine leere Wohnung. Für die Vermieterseite kann ein früheres Ende passen, etwa wenn sie die Wohnung früher neu vermieten kann. Was überwiegt, entscheidet jede Seite für sich.
Was im Mietaufhebungsvertrag stehen sollte.
Nach einer Kündigung gibt es schon ein Enddatum. Der Mietaufhebungsvertrag sollte deshalb klar sagen, was nun gilt:
- Der genaue Tag, an dem das Mietverhältnis endet
- Was mit der Kündigung geschieht, etwa dass sie damit erledigt ist
- Wann und wie die Wohnung übergeben wird
- Wie Kaution und Betriebskosten abgerechnet werden
- Ob es einen Ausgleich gibt und wann er fällig ist
- Dass sich das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert
Steht im Vertrag, dass die Kündigung damit erledigt ist, gibt es später keinen Streit über zwei verschiedene Enddaten. Ein unterschriebener Mietaufhebungsvertrag bindet beide Seiten, ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich. Nehmen Sie sich vor der Unterschrift Bedenkzeit.
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Eine Kündigung muss nicht das Ende des Gesprächs sein. Oft wollen beide Seiten am Ende dasselbe: einen klaren Tag, an dem die Wohnung übergeben wird, und keine offenen Fragen. Wer nach der Kündigung noch einmal miteinander spricht, findet häufig ein Datum, mit dem beide planen können.
Fragen zur Aufhebung nach einer Kündigung.
01Kann ich nach einer Kündigung noch einen Mietaufhebungsvertrag schließen?
Ja. Auch nach einer Kündigung können sich beide Seiten auf ein anderes Enddatum und weitere Bedingungen einigen.
02Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
Nicht einseitig. Ist die Kündigung der anderen Seite zugegangen, lässt sie sich nur gemeinsam rückgängig machen oder ändern. Halten Sie eine solche Einigung schriftlich fest.
03Was gilt, wenn wir uns nicht einigen?
Dann bleibt es bei der Kündigung. Ist sie wirksam, endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Frist. Ob sie wirksam ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
04Kann ich nach dem Mietaufhebungsvertrag noch wegen Härte widersprechen?
Nein. Ein Widerspruch wegen Härte richtet sich gegen eine Kündigung der Vermieterseite. Beim Mietaufhebungsvertrag ist er nicht vorgesehen, weil beide zustimmen. Lassen Sie sich deshalb vor der Unterschrift beraten.
05Muss im Vertrag stehen, was mit der Kündigung passiert?
Vorgeschrieben ist das nicht, aber es ist sinnvoll. Steht dort, dass die Kündigung mit dem Vertrag erledigt ist, gibt es später keinen Streit darüber, welches Enddatum gilt.
Muster und Hinweise aus der Praxis.
Weiterlesen.
Der Vertrag gilt schon ab der Unterschrift. Wann eine Kündigung vor dem Einzug möglich ist und wann eine Aufhebung schneller hilft.
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Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
Mehr über Metin Karadeniz- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 130 (Wirksamwerden einer Erklärung)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 545 (Stillschweigende Verlängerung)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 568 (Form der Kündigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 573 (Ordentliche Kündigung des Vermieters)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 573c (Kündigungsfristen)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 574 (Widerspruch wegen Härte)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 574b (Form und Frist des Widerspruchs)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17
