Mietvertrag vor dem Einzug aufheben.
Von Metin Karadeniz, Sympathiq · Zuletzt geprüft: 21. Oktober 2026
Der Mietvertrag ist unterschrieben, doch die Wohnung wird nicht mehr gebraucht oder soll anders vergeben werden. Auch vor dem Einzug gilt der Vertrag. Hier lesen Sie, wann eine Kündigung möglich ist, wann ihre Frist läuft und warum eine Aufhebung oft schneller ist.
Zum VergleichAuf dieser Seite
- Das Wichtigste kurz gefasst
- Kündigung oder Aufhebung vor dem Einzug
- Der Vertrag gilt schon vor dem Einzug
- Kündigen, bevor die Miete beginnt
- Der schnellere Weg: gemeinsam aufheben
- Kaution und schon gezahlte Miete
- Wenn die Schlüssel noch nicht übergeben sind
- Widerruf: nur in Ausnahmefällen
- Darauf sollten beide Seiten achten
- Fragen zum Mietvertrag vor dem Einzug
Das Wichtigste kurz gefasst.
- Vertrag gilt ab Unterschrift
- Kündigung mit normaler Frist
- Aufhebung geht schneller
- Geld im Vertrag regeln
Kündigung oder Aufhebung vor dem Einzug.
| Kündigung | Mietaufhebungsvertrag | |
|---|---|---|
| Zustimmung der anderen Seite | nicht nötig | nötig, beide unterschreiben |
| Grund | Mieterseite keiner, Vermieterseite berechtigtes Interesse | keiner nötig |
| Ende des Mietverhältnisses | nach der Kündigungsfrist, in der Regel drei Monate | am vereinbarten Tag, auch vor dem Mietbeginn |
| Miete | ab dem Mietbeginn bis zum Ende der Frist | wie beide es vereinbaren |
| Kaution und gezahlte Miete | werden nach dem Ende abgerechnet | im Vertrag ausdrücklich regeln |
| Planbarkeit | Ende steht mit dem Zugang der Kündigung fest | festes Datum, das beide kennen |
Der Vertrag gilt schon vor dem Einzug.
Ein Mietvertrag ist geschlossen, sobald sich beide Seiten einig sind, in der Regel mit den Unterschriften. Ab dann bindet er beide Seiten. Ob schon jemand eingezogen ist, ob die Schlüssel übergeben sind oder ob die Kaution gezahlt ist, ändert daran nichts.
Wer es sich vor dem Einzug anders überlegt, kann den Vertrag deshalb nicht einfach zurückgeben. Es gibt zwei Wege: eine Kündigung mit der normalen Frist oder eine Aufhebung, der beide Seiten zustimmen.
Kündigen, bevor die Miete beginnt.
Ein Mietvertrag kann schon vor dem Einzug ordentlich gekündigt werden. Wann die Kündigungsfrist dann beginnt, hängt zuerst davon ab, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Lässt sich dazu nichts feststellen, beginnt sie nach überwiegender Ansicht mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit dem vereinbarten Mietbeginn. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1979, Aktenzeichen VIII ZR 88/78).
Für die Mieterseite gilt die übliche Frist von in der Regel drei Monaten: Wer spätestens am dritten Werktag eines Monats kündigt, beendet das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats. Endet die Frist vor dem vereinbarten Mietbeginn, kommt es nicht mehr zum Einzug. Endet sie danach, ist für die Zeit ab dem Mietbeginn Miete zu zahlen, auch wenn niemand einzieht.
Für die Vermieterseite gelten auch vor dem Einzug die üblichen Regeln. Sie braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse und muss den Grund im Kündigungsschreiben nennen. Die Frist beträgt auch für sie in der Regel drei Monate.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen unterschrieben sein, die im Mietvertrag stehen. Enthält der Mietvertrag einen Kündigungsverzicht, ist eine ordentliche Kündigung für die vereinbarte Zeit ausgeschlossen, und es bleibt vor allem die Aufhebung.
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Der schnellere Weg: gemeinsam aufheben.
Im Mietaufhebungsvertrag vereinbaren Mieterseite und Vermieterseite gemeinsam, an welchem Tag das Mietverhältnis endet. Eine Kündigungsfrist gilt dann nicht, und es ist kein Grund nötig. Der Tag kann auch vor dem geplanten Einzug liegen, wenn alle zustimmen.
Für die Mieterseite ist das oft der schnellste Weg aus dem Vertrag. Die Vermieterseite weiß früh, woran sie ist, und kann die Wohnung rechtzeitig neu planen. Ein Mietaufhebungsvertrag ist aber freiwillig. Niemand muss ihm zustimmen. Unterschreiben sollten alle, die im Mietvertrag stehen, auf beiden Seiten.
Mietvertrag einvernehmlich auflösenFrüher raus aus dem MietvertragMietaufhebungsvertrag Muster als PDF
Kaution und schon gezahlte Miete.
Oft hat die Mieterseite bei der Unterschrift schon etwas gezahlt, etwa die Kaution oder die erste Miete. Die Kaution sichert die Ansprüche der Vermieterseite aus dem Mietverhältnis und wird abgerechnet, wenn es endet. Was mit schon gezahlter Miete geschieht, hängt davon ab, an welchem Tag der Vertrag endet.
Am klarsten ist es, wenn der Aufhebungsvertrag diese Punkte ausdrücklich regelt:
- Ob und wann die Kaution zurückgezahlt wird
- Was mit schon gezahlter Miete geschieht
- Ob eine Seite der anderen Kosten ausgleicht
- Auf welches Konto Rückzahlungen gehen
Ein Ausgleich ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Ob es einen gibt und in welcher Form, vereinbaren beide frei.
Wenn die Schlüssel noch nicht übergeben sind.
Vor dem Einzug ist der Abschluss meist einfacher als bei einem Auszug. Es gibt keine Räume zu leeren und oft noch keine Schlüssel zurückzugeben. Halten Sie trotzdem im Vertrag fest, dass die Wohnung nicht mehr übergeben wird.
Hat die Mieterseite schon Schlüssel bekommen, gibt sie alle zurück, und beide halten die Anzahl schriftlich fest. Hat sie schon Möbel in die Wohnung gebracht oder dort etwas verändert, gehört auch das in den Vertrag, mit einem Tag für die Rückgabe.
Widerruf: nur in Ausnahmefällen.
Einen unterschriebenen Mietvertrag kann man in der Regel nicht widerrufen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt nur ausnahmsweise in Frage: wenn die Vermieterseite als Unternehmer handelt, etwa eine Wohnungsgesellschaft, die Mieterseite als Verbraucher, und der Vertrag zum Beispiel per Post, E-Mail oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
Auch dann gilt es nicht, wenn die Mieterin oder der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hat. Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das im Zweifel von einem Mieterverein oder einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Darauf sollten beide Seiten achten.
- Früh Bescheid geben, wenn sich etwas ändert
- Alle unterschreiben lassen, die im Mietvertrag stehen
- Einen genauen Tag für das Ende nennen
- Kaution und gezahlte Miete ausdrücklich regeln
- Übergebene Schlüssel zurückgeben und zählen
- Mit Bedenkzeit unterschreiben, nicht unter Zeitdruck
Wenn sich vor dem Einzug etwas ändert, etwa eine Zusage für eine andere Wohnung oder ein neuer Arbeitsplatz, hilft vor allem eines: es früh und offen zu sagen. Dann kann die Vermieterseite rechtzeitig neu planen, und beide finden oft eine Lösung, bevor überhaupt ein Schlüssel übergeben ist.
Fragen zum Mietvertrag vor dem Einzug.
01Kann ich einen Mietvertrag vor dem Einzug kündigen?
Ja, mit der normalen Kündigungsfrist. Ist nichts anderes vereinbart, beginnt die Frist nach überwiegender Ansicht mit dem Zugang der Kündigung. Schneller geht es, wenn beide Seiten einen Mietaufhebungsvertrag schließen.
02Muss ich Miete zahlen, obwohl ich nie eingezogen bin?
Endet das Mietverhältnis erst nach dem vereinbarten Mietbeginn, ja, für die Zeit ab dem Mietbeginn bis zum Ende. In einem Mietaufhebungsvertrag können beide etwas anderes vereinbaren.
03Was passiert mit der Kaution, wenn ich nicht einziehe?
Sie wird abgerechnet, wenn das Mietverhältnis endet. Wann und in welcher Höhe sie zurückgezahlt wird, sollte ausdrücklich im Mietaufhebungsvertrag stehen.
04Kann die Vermieterseite vor dem Einzug kündigen?
Ja, aber wie sonst auch nur mit einem berechtigten Interesse, schriftlich, mit Angabe des Grundes und mit Frist. Ohne Grund geht es nur mit Zustimmung der Mieterseite, also mit einem Mietaufhebungsvertrag.
05Kann ich einen unterschriebenen Mietvertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Ausnahmsweise kann ein Widerrufsrecht bestehen, wenn die Vermieterseite als Unternehmer handelt und der Vertrag etwa per Post oder E-Mail geschlossen wurde. Wer die Wohnung vorher besichtigt hat, kann nicht widerrufen.
Muster und Hinweise aus der Praxis.
Weiterlesen.
Eine Kündigung läuft weiter, bis beide etwas anderes vereinbaren. Wie ein Aufhebungsvertrag ein neues Datum und klare Bedingungen festlegt.
Was ein Auflösungsvertrag ist und wie beide Seiten Schritt für Schritt vorgehen, vom ersten Gespräch bis zur Übergabe.
Kündigungsfristen und freies Enddatum im Vergleich, mit Tipps für den passenden Auszugstermin.
Wann die Kaution zurückgezahlt wird, was einbehalten werden darf und was in den Vertrag gehört.
Metin Karadeniz ist Gründer von Sympathiq. Er arbeitet im Auftrag von Eigentümern und begleitet Mietaufhebungen in der Praxis. Hier teilt er sein Wissen zum Mietaufhebungsvertrag, sachlich und verständlich für Mieter und Vermieter. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung. Mieterinnen und Mieter können sich jederzeit an einen Mieterverein oder eine Anwältin oder einen Anwalt wenden.
Mehr über Metin Karadeniz- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 573c (Kündigungsfristen)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 573 (Ordentliche Kündigung des Vermieters)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 568 (Form der Kündigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 312 (Widerrufsrecht bei Wohnraummiete)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.1979, VIII ZR 88/78
